Damit verletzte sie die Begründungspflicht. Praxisgemäss ist jedoch von einer Heilung des Mangels im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auszugehen, da die Beschwerdeführerin der Beschwerdeantwort der Vergabestelle die Begründung für den Ausschluss entnehmen konnte und sich dazu in der Replik hätte äussern können, worauf sie jedoch verzichtet und keine Replik eingereicht hat. Die Verletzung der Begründungspflicht ist aber beim Kostenentscheid zu berücksichtigen (vgl. Erw. III).