Hinzu kommt, dass den Ersuchen der Beschwerdeführerin um nähere Informationen zur Bewertung der Angebote von der Vergabestelle offenbar nicht entsprochen wurde. Bei dieser Gelegenheit hätte der Beschwerdeführerin zumindest ihr Ausschluss mitgeteilt und begründet werden können, was die Vergabestelle jedoch nicht getan hat. Damit verletzte sie die Begründungspflicht.