Der Zuschlag ist inhaltlich zu begründen, indem konkrete Anhaltspunkte für die Vorteile der Zuschlagsofferte bekannt gegeben werden. Jeder Anbieter hat Anspruch auf Kenntnis der Gründe, aus denen sein Angebot nicht berücksichtigt wurde, sowie der relativen Vorteile des Angebots des erfolgreichen Anbieters. Die Begründung soll den unterlegenen Anbieter in die Lage versetzen, den Zuschlagsentscheid in den Grundzügen nachvollziehen zu können (vgl. Musterbotschaft IVöB, S. 94; BIERI, a.a.O., N. 27 f. zu Art. 51). Hinzu kommt, dass den Ersuchen der Beschwerdeführerin um nähere Informationen zur Bewertung der Angebote von der Vergabestelle offenbar nicht entsprochen wurde.