3.3. Gemäss Art. 53 Abs. 1 lit. h IVöB handelt es sich beim Ausschluss aus dem Verfahren um eine durch Beschwerde anfechtbare Verfügung. Die Vergabestelle ist – auch im offenen Verfahren – darin frei, ob sie den Ausschluss während des laufenden Verfahrens oder erst zusammen mit dem Zuschlag verfügen will. Ein Ausschlussverfahren kann ab Offertöffnung bis zum Zuschlag grundsätzlich jederzeit eingeleitet werden. Es liegt im Ermessen der Vergabestelle, wann innerhalb dieses Zeitraums sie den Ausschluss vornimmt. Sie hat gemäss Lehre und Rechtsprechung zudem die Möglichkeit, -9-