fragen bei der Beschwerdeführerin verpflichtet. 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin rügt zumindest sinngemäss eine Verletzung der Begründungspflicht, da aufgrund der Verfügung vom 6. April 2022 nicht nachzuvollziehen sei, weshalb ihr Angebot nicht berücksichtigt worden sei. Auf Anfragen, ihr Einsicht in die Bewertung der Angebote zu gewähren, sei die Vergabestelle nicht eingetreten (Beschwerde, S. 2). 3.2. Aus der Verfügung vom 6. April 2022 geht nicht hervor, dass und aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin vom Verfahren ausgeschlossen worden ist. Eine separate Ausschlussverfügung hat sie nicht erhalten.