Insofern wäre ein Ausschluss der Beschwerdeführerin allein aufgrund der Tatsache, dass der nun als Gesamtleiter vorgesehene C. beim Campus U. nicht die Hauptverantwortung für die Planung und Koordination trug, sondern diese durch E. wahrgenommen wurde, wohl eher unverhältnismässig. Indessen verneint die Beschwerdeführerin auch beim zweiten angegebenen Referenzprojekt (Schulhaus D. in W.) die Hauptverantwortlichkeit für Planung/Koordination und unterlässt es somit, die entsprechende Erfahrung des Gesamtleiters mittels eines geeigneten Referenzprojekts nachzuweisen. Ob dieser über solche Erfahrungen verfügt oder nicht, geht aus der Offerte nicht hervor.