22 Anbietern diese Anforderung erfüllt [vgl. Beschwerdeantwortbeilage B08]). Dem Angebot der Beschwerdeführerin lässt sich entnehmen, dass beim Referenzprojekt Campus U. E., der vorliegend als Gesamtleiter- Stellvertreter vorgesehen ist, damals verantwortlich war für die Planung und Koordination. Insofern wäre ein Ausschluss der Beschwerdeführerin allein aufgrund der Tatsache, dass der nun als Gesamtleiter vorgesehene C. beim Campus U. nicht die Hauptverantwortung für die Planung und Koordination trug, sondern diese durch E. wahrgenommen wurde, wohl eher unverhältnismässig.