– bei der Festlegung der Eignungskriterien und der Eignungsnachweise ein grosses Ermessen zu (Erw. II/2.1 oben). Die Anforderung, dass der vorgesehene Gesamtleiter auch über Erfahrung in der Planung und Koordination verfügt, betrifft nicht einen untergeordneten, belanglosen Nebenaspekt, sondern erscheint im Hinblick auf den vorliegenden Planungsauftrag durchaus zentral, sachlich begründet und gerechtfertigt; sie wirkt sich auch nicht diskriminierend aus (immerhin haben gemäss Vergabeantrag 19 von -8-