II/2.2.1 oben). Richtig ist aber, dass die Beschwerdeführerin die die Eignung des Gesamtleiters betreffende Frage im (zu den EK 2 und 3 gehörenden) Dokument A09, ob die Schlüsselperson "hauptverantwortlich für Planung/Koordination" gewesen sei, bei beiden Referenzprojekten des Gesamtleiters mit "nein" beantwortet hat (vgl. Erw. II/2.2.2 oben). Insofern erfüllt die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer eigenen Angaben im Angebot das EK 2 in der Tat nicht vollständig. Es stellt sich die Frage, ob sich deswegen ein Verfahrensausschluss rechtfertigt. Die Vergabestelle macht geltend, ihr sei es gerade wegen des Planerwechsels in einer laufenden Planung – gemeint ist mit diesem Planerwechsel