II. 1. 1.1. Die Beschwerdeführerin rügt, der Zuschlagsentscheid sei unklar; weder die Vergabesumme noch die Beurteilung seien nachzuvollziehen. Ihr Angebot sei im Offertöffnungsprotokoll mit Fr. 122'651.75 inkl. MWSt erfasst worden und erfülle alle Zuschlagskriterien zu 100 %. Über einen Ausschluss sei sie nicht informiert worden, weshalb sie davon ausgehe, dass die Eignungskriterien erfüllt seien. Es sei nicht nachzuvollziehen, weshalb ihr Angebot nicht berücksichtigt worden sei. Gemäss Offertöffnung habe die B. AG einen Betrag von Fr. 161'770.80 (inkl. MWSt) offeriert; die Arbeiten seien ihr zu einem Betrag von Fr. 170'584.87 (inkl. MWSt) vergeben worden.