2. Gegen Verfügungen der Auftraggeber ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz zulässig, wenn die Schwellenwerte des Einladungsverfahrens erreicht sind (§ 4 Abs. 1 DöB; vgl. auch Art. 52 Abs. 1 IVöB). Beim hier zu beurteilenden Dienstleistungsauftrag ist der Schwellenwert des Einladungsverfahrens (ab Fr. 150'000.00; vgl. Art. 20 Abs. 1 IVöB i.V.m. Anhang 2) erreicht. Mit Beschwerde anfechtbar ist u.a. der Zuschlag (Art. 53 Abs. 1 lit. e IVöB). Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung der Beschwerde somit zuständig.