5. Mit Verfügung vom 1. Juni 2022 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen und die mit Verfügung vom 19. April 2022 der Beschwerde superprovisorisch erteilte aufschiebende Wirkung entzogen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt zur Erstattung einer allfälligen Replik, worauf sie stillschweigend verzichtete. 6. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: