2. Mit Verfügung vom 19. April 2022 wurde der Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung erteilt. 3. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Mai 2022 stellte der Stadtrat Zofingen die folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. 2. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. -3- 4. Die B. AG hat sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt (vgl. Ziffer 3 der Verfügung vom 19. April 2022; Ziffer 2 der Verfügung vom 12. Mai 2022).