2. Die vorinstanzlichen und die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons. 3. Das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Generalsekretariat, und das Strassenverkehrsamt werden verpflichtet, der Beschwerdeführerin die vor - 13 - Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in gerichtlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'000.00 je hälftig mit Fr. 500.00 zu ersetzen. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter) das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Generalsekretariat (DVI) das Bundesamt für Strassen (ASTRA) Mitteilung an: den Regierungsrat des Kantons Aargau