AnwT anzusiedeln. Unter Berücksichtigung aller Faktoren ist die Parteientschädigung für die Vertretung der Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf Fr. 1'000.00 anzusiedeln. Dabei handelt es sich um den Gesamtbetrag, worin Auslagen und Mehrwertsteuer enthalten sind (§ 8c AnwT). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Generalsekretariat, vom 23. März 2022 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass damit auch die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 23. Februar 2021 aufgehoben ist.