lit. d des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] in Verbindung mit Art. 111 Abs. 1 BGG; AGVE 2016, S. 321). Nachdem die Beschwerdeführerin vollständig obsiegt, haben ihr aufgrund ihrer Parteistellung das DVI und das Strassenverkehrsamt gemäss § 33 Abs. 1 VRPG die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entstandenen Parteikosten je zur Hälfte zu ersetzen.