4.2. Die Beschwerde ist folglich wegen Verletzung des Äquivalenzprinzips gutzuheissen und der angefochtene Entscheid des DVI vom 23. März 2022 ist antragsgemäss aufzuheben. Aufgrund des Devolutiveffekts wird damit gleichzeitig die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 23. Februar 2021 aufgehoben, was entsprechend im Dispositiv festzustellen ist. Aufgrund des akzessorischen Verhältnisses der Mahngebühr zur hiermit dahingefallenen Verfügung vom 23. Februar 2021 ist auch auf sie nicht weiter einzugehen.