ist, bestehen soll, wenn ohnehin schon ein Fahrzeugausweis ausgestellt und der Prüfungsbericht (Form. 13.20 A) kontrolliert wird. Der Beschwerdeführerin ist daher zuzustimmen, dass der administrative Aufwand für die Eintragung der streitgegenständlichen Auflage bereits mit den erhobenen Gebühren für die Ausstellung des Fahrzeugausweises sowie die Kontrolle des Prüfungsberichts von insgesamt Fr. 58.00 (Fr. 40.00 + Fr. 18.00) abgegolten und hierfür keine zusätzliche Gebühr mehr zu erheben ist. Die Beschwerde erweist sich damit als begründet.