Diese sei vorliegend bereits durch die Gebühr für die Ausstellung des Fahrzeugausweises in der Höhe von Fr. 40.00 sowie die Gebühr "Kontrolle Prüfungsbericht" in der Höhe von Fr. 18.00 gedeckt. Demzufolge sei das Äquivalenzprinzip verletzt worden und die Erhebung der streitgegenständlichen Gebühr sei unverhältnismässig. 3.4.5. Die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang geäusserten Vorbringen und die von ihr erhobene Rüge der Verletzung des Äquivalenzprinzips sind begründet: Weder das StVA noch die Vorinstanz haben substantiiert dargelegt, worin die zusätzliche Dienstleistung, die zu bezahlen - 11 -