Vorliegend sei die Übertragung der Auflage, welche die Beschwerdeführerin vorschriftsgemäss bei der Selbstabnahme deklariert gehabt habe, anlässlich der Ausstellung des Fahrzeugausweises erfolgt. Folglich sei nicht nachträglich eine Verfügung oder Auflage im Fahrzeugausweis eingetragen worden, sondern anlässlich der Ausstellung des Fahrzeugausweises. Die Tätigkeit des StVA beschränke sich demnach auf die Übertragung der Auflage. Diese sei vorliegend bereits durch die Gebühr für die Ausstellung des Fahrzeugausweises in der Höhe von Fr. 40.00 sowie die Gebühr "Kontrolle Prüfungsbericht" in der Höhe von Fr. 18.00 gedeckt.