3.4.4. Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang demgegenüber vor, die Tätigkeit des StVA beschränke sich einzig auf die Ausstellung des Fahrzeugausweises, wobei auch – sofern notwendig – Verfügungen und Auflagen eingetragen werden könnten. Für die Ausstellung eines Fahrzeugausweises werde bereits eine Gebühr von Fr. 40.00 verlangt. Vorliegend sei die Übertragung der Auflage, welche die Beschwerdeführerin vorschriftsgemäss bei der Selbstabnahme deklariert gehabt habe, anlässlich der Ausstellung des Fahrzeugausweises erfolgt.