3.4.3. Die Vorinstanz macht geltend, der administrative Aufwand entstehe, indem das von der Beschwerdeführerin eingereichte Formular "Prüfungsbericht Form. 13.20 A" vom StVA kontrolliert und die darin enthaltene Auflage in den Fahrzeugausweis sowie allenfalls in weitere (verwaltungsinterne) Kontrollsysteme übertragen werden müsse. Die Gebühr von Fr. 22.00 stelle im Sinne des Äquivalenzprinzips einen verhältnismässigen und angemessenen Betrag für diese staatliche Leistung dar, wobei eine gewisse Pauschalisierung zulässig sei. Das Äquivalenzprinzip sei demnach nicht verletzt worden.