3.3.2. Vorliegend findet sich die formelle gesetzliche Grundlage zur Erhebung der genannten Gebühr in § 1 des Dekrets über die durch den Staat zu beziehenden Gebühren vom 23. November 1977. Die Festlegung der Gebührenhöhe wird in § 2 Abs. 1 des vorgenannten Dekrets an den Regierungsrat delegiert. Gestützt hierauf erliess dieser die Gebührenverordnung. Gemäss letzterer werden für den Eintrag oder Änderungen von Verfügungen oder Auflagen in den Fahrzeugausweisen Gebühren von Fr. 10.00 bis Fr. 50.00 erhoben (§ 8 Abs. 1 lit. i Gebührenverordnung).