UHLMANN, a.a.O., Rz. 2764 f.). Mit der hier zur Diskussion stehenden Abgabe soll der Aufwand für die Handlungen des StVA abgegolten werden. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz diese als Gebühr qualifiziert hat. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die strittige Gebühr auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruht. 3.3. 3.3.1. Das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage (Legalitätsprinzip) im Abgaberecht verlangt, dass sich öffentliche Abgaben auf eine formell-gesetzliche Grundlage stützen, welche diese in den Grundzügen umschreibt. Delegiert der Gesetzgeber die Kompetenz zur Festlegung einer Abgabe an eine -9-