2.3.2. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag an dieser Feststellung nichts zu ändern. Angesichts des technischen Charakters der infrage stehenden Regelungen ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass die Strassenverkehrsämter der verschiedenen Kantone in der asa-Richtli- nie Nr. 6 (in der hier entgegen dem angefochtenen Entscheid massgebenden Fassung vom 1. Januar 2021, die sich indessen mit Blick auf den Eintrag des Codes 332 im Fahrzeugausweise nicht von späteren Fassungen unterscheidet) ihre Praxis zum Eintrag von Auflagen und Bewilligungen koordiniert haben und die entsprechenden Regelungen im Kanton Aargau als -8-