SR 741.51) definiert Auflagen als die im Fahrzeugausweis oder im Anhang zum Fahrzeugausweis eingetragenen Verfügungen der Behörde. Missachtet der Fahrzeughalter die mit dem Fahrzeugausweis oder der Bewilligung von Gesetzes wegen oder im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen, wird er gemäss Art. 96 Abs. 1 lit. c SVG mit Busse bestraft. Daraus folgt insgesamt, dass Auflagen zwingend im Fahrzeugausweis einzutragen sind. Mit der Erteilung des Fahrzeugausweises durch die Zulassungsbehörde des Standortkantons (vgl. Art. 74 Abs. 1 VZV) gelten die Auflagen als eröffnet.