2.2. Die Typengenehmigung bzw. das Datenblatt enthält insbesondere die für die Zulassung erforderlichen Angaben (vgl. Art. 8 Abs. 1 TGV), zu denen auch die mit dem Fahrzeugausweis verbundenen Beschränkungen oder Auflagen gehören (vgl. VB 5). Art. 80 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (VZV; SR 741.51) definiert Auflagen als die im Fahrzeugausweis oder im Anhang zum Fahrzeugausweis eingetragenen Verfügungen der Behörde.