SR 741.511) handelt es sich dabei um die vom Bundesamt ausgestellte amtliche Bestätigung (vgl. Art. 5 TGV), dass ein Fahrzeugtyp den einschlägigen technischen Anforderungen entspricht und sich für den vorgesehenen Verwendungszweck eignet. Art. 3a TGV legt sodann fest, dass anstelle einer Typengenehmigung für ein Fahrzeug ein Datenblatt (vgl. Definition in Art. 2 lit. l TGV) ausgestellt wird, wenn der Fahrzeugtyp verkehrssicher ist und a) eine EU-Gesamtgenehmigung -7-