Die gesetzlichen Grundlagen würden jedoch den Kreis der Abgabepflichtigen nicht umschreiben. Es fehle daher bereits die gesetzliche Grundlage für die Erhebung der am 11. August 2020 in Rechnung gestellten Gebühr. Damit habe die Vorinstanz das Recht verletzt und der angefochtene Entscheid sei bereits deswegen aufzuheben. Im Übrigen verletze die in Rechnung gestellte Gebühr in der Höhe von Fr. 22.00 ohnehin das Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzip.