1.3. Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, es sei gesetzlich nicht vorgeschrieben, dass ein Vermerk betreffend Gasbehälter im Fahrzeugausweis eingetragen werden müsse. Art. 49 Abs. 5 und 6 VTS äusserten sich einzig bezüglich der technischen Anforderungen. Unter Bezugnahme auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung führt die Beschwerdeführerin sodann aus, die asa-Richtlinie Nr. 6 möge zwar gewisse Grundsätze beinhalten, es handle sich allerdings nicht um Rechtssätze, womit sie nicht schematisch angewendet werden dürften. Die Beschwerdeführerin habe den Vermerk im Prüfungsbericht nur deshalb angebracht, weil dies vom Kanton verlangt werde.