In Bezug auf die Mahngebühr von Fr. 35.00 hält die Vorinstanz schliesslich fest, diese sei einerseits in § 24 Abs. 3 der Verordnung über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen vom 5. Dezember 2012 (VAF; SAR 612.311) festgelegt. Andererseits bestimme § 28 Abs. 1 lit. d der Gebührenverordnung für zusätzliche Umtriebe beim Bezug der Gebühren, insbesondere zweite Mahnungen, bis Fr. 200.00 betragen. Inwiefern die erhobene Mahngebühr in der gesetzlich vorgesehenen Höhe von Fr. 35.00 nicht dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip entsprechen solle, sei nicht ersichtlich und werde von der Beschwerdeführerin denn auch nicht aufgezeigt.