Hinsichtlich der erhobenen Gebühr führt die Vorinstanz weiter aus, dass sich die gesetzliche Grundlage aus § 8 Abs. 1 lit. i der Verordnung über Steuern, Abgaben und Gebühren im Strassenverkehr vom 5. November 1984 (nachfolgend: Gebührenverordnung; SAR 755.111) ergebe, welche für den Eintrag oder die Änderung von Verfügungen oder Auflagen in Fahrzeugausweisen eine Gebühr von Fr. 10.00 bis Fr. 50.00 vorsehe.