1.2. Die Vorinstanz hat zunächst geprüft, ob der streitgegenständliche Eintrag im Fahrzeugausweis überhaupt vorgenommen werden durfte. Sie führte diesbezüglich zusammengefasst aus, die Zulässigkeit der erhobenen Gebühr ergebe sich aus Art. 49 Abs. 5 und 6 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge vom 19. Juni 1995 (VTS; SR 741.41), welche durch die Richtlinie Nr. 6 der Vereinigung der Strassenverkehrsämter betreffend Eintrag von Auflagen und Bewilligungen im Fahrzeugausweis und in der Sonderbewilligung für Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte (Stand 1. Januar 2022; asa-Richtlinie Nr. 6) konkretisiert werde.