C. 1. Den Entscheid des DVI, Generalsekretariat, vom 23. März 2022 zog die nunmehr anwaltlich vertretene A. AG mit Beschwerde vom 14. April 2022 an das Verwaltungsgericht weiter und stellte folgendes Rechtsbegehren: 1. Der Entscheid des Departement[s] Volkswirtschaft und Inneres vom 23. März 2021 [sic] sei aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 2. Das DVI, Generalsekretariat, verwies in seiner Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2022 auf seine Ausführungen im angefochtenen Entscheid und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.