Kontrollschild(er) AG XX XXX B. Gegen die Verfügung vom 23. Februar 2021 erhob die A. AG, handelnd durch ihren Verwaltungsrat C., am 22. März 2021 Beschwerde beim DVI, Generalsekretariat, welches am 23. März 2022 was folgt entschied (VB 11, 21 ff.): 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.– sowie den Kanzleikosten und den Auslagen von Fr. 112.60, zusammen Fr. 1'112.60, zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.