Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2022.156 / ew / wm (DVIRD.21.28) Art. 52 Urteil vom 23. August 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Berger, Vorsitz Verwaltungsrichter Martin Verwaltungsrichter Plüss Gerichtsschreiberin William Beschwerde- A._____ AG führerin vertreten durch lic. iur. Hans Luginbühl, Fürsprecher, Effingerstrasse 6, Postfach, 3001 Bern gegen Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau Departement Volkswirtschaft und Inneres, Generalsekretariat, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Gebühren Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 23. März 2022 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. C., Verwaltungsrat der A. AG in X., füllte am 31. Juli 2020 den Prüfungsbericht Form. 13.20 A für das Fahrzeug SEAT Ibiza 1.0 TGI (Fahrgestellnummer: XXX XXX XX X X X; XXX XXX, Kontrollschild AG XX XXX) aus. Dabei vermerkte er unter Ziff. 13 (Kantonale Vermerke; Verfügungen der Behörde) das Folgende (Vorakten Beilage [VB] 2): 332 Wartungsdok. Erdgas 2. Im Zusammenhang mit der Immatrikulation dieses Fahrzeugs stellte das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau (StVA) der A. AG am 11. August 2020 folgende Positionen in Rechnung (Rechnungsnummer 11–20; VB 19): Rechnungsdetails Betrag (+/-) Inverkehrsetzung Fahrzeug / AG XX XXX: Kontrolle Prüfungsbericht 13.20A 18.00 Verkehrssteuer 31.07.2020 – 31.12.2020 75.75 Seat Ibiza 1.0 TGI, 5.09 PS Kontrollschilderdeponierung 25.00 Fahrzeugausweis 40.00 Eintrag Verfügung 332 22.00 Schalterverarbeitung 10.00 Total CHF 190.75 3. Mit undatiertem Schreiben (Beschwerdebeilage [BB] 3) beschwerte sich die A. AG beim StVA über den in Rechnung gestellten Betrag von Fr. 22.00 für die Position "Eintrag Verfügung 332" und teilte mit, sie werde diese missbräuchliche Gebühr von der Rechnung vom 11. August 2020 in Abzug bringen (vgl. auch VB 8). 4. Mit Schreiben vom 31. August 2020 hielt das StVA an seiner Rechnung fest und machte die A. AG darauf aufmerksam, dass mit der 2. Mahnung eine beschwerdefähige Verfügung eröffnet werde (BB 4). 5. Am 26. Januar 2021 erfolgte eine erste Mahnung. Da auch nach dieser der offene Restbetrag von Fr. 22.00 nicht getilgt wurde, stellte das StVA mit -3- Verfügung bzw. Gebührenverfügung ("2. Mahnung") vom 23. Februar 2021 der A. AG folgende Beträge in Rechnung (BB 5 bzw. VB 4): Betroffene Rechnung / Mahnung: Rechnung vom: 11.08.2020 1. Mahnung vom: 26.01.2021 Beträge: Rechnungsbetrag Fr. 22.00 Mahngebühr Fr. 35.00 Total Fr. 57.00 Kontrollschild(er) AG XX XXX B. Gegen die Verfügung vom 23. Februar 2021 erhob die A. AG, handelnd durch ihren Verwaltungsrat C., am 22. März 2021 Beschwerde beim DVI, Generalsekretariat, welches am 23. März 2022 was folgt entschied (VB 11, 21 ff.): 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.– sowie den Kanzleikosten und den Auslagen von Fr. 112.60, zusammen Fr. 1'112.60, zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. C. 1. Den Entscheid des DVI, Generalsekretariat, vom 23. März 2022 zog die nunmehr anwaltlich vertretene A. AG mit Beschwerde vom 14. April 2022 an das Verwaltungsgericht weiter und stellte folgendes Rechtsbegehren: 1. Der Entscheid des Departement[s] Volkswirtschaft und Inneres vom 23. März 2021 [sic] sei aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 2. Das DVI, Generalsekretariat, verwies in seiner Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2022 auf seine Ausführungen im angefochtenen Entscheid und be- antragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 23. August 2022 beraten und ent- schieden. -4- Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Das Verwaltungsgericht entscheidet als zweite Rechtsmittelinstanz über Beschwerden gegen Entscheide des StVA (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG; SAR 271.200]; § 50 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 VRPG i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [DelV; SAR 153.113]). Es ist damit zur Behandlung des vorliegenden Falls zuständig und überprüft den angefochtenen Entscheid im Rahmen der Beschwerdeanträge auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen (§ 48 Abs. 2 und § 55 Abs. 1 VRPG). 2. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen An- lass geben, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein- zutreten. II. 1. 1.1. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Gebühr für den Eintrag des Codes 332 ("Wartungsdokument Erdgasanlage" muss im Fahrzeug mitgeführt werden) zu Recht der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt worden ist. 1.2. Die Vorinstanz hat zunächst geprüft, ob der streitgegenständliche Eintrag im Fahrzeugausweis überhaupt vorgenommen werden durfte. Sie führte diesbezüglich zusammengefasst aus, die Zulässigkeit der erhobenen Ge- bühr ergebe sich aus Art. 49 Abs. 5 und 6 der Verordnung über die techni- schen Anforderungen an Strassenfahrzeuge vom 19. Juni 1995 (VTS; SR 741.41), welche durch die Richtlinie Nr. 6 der Vereinigung der Stras- senverkehrsämter betreffend Eintrag von Auflagen und Bewilligungen im Fahrzeugausweis und in der Sonderbewilligung für Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte (Stand 1. Januar 2022; asa-Richtlinie Nr. 6) kon- kretisiert werde. Sie führt weiter aus, dass dem in den Akten befindlichen Schweizerischen Fahrzeug-Datenblatt (erstellt am 18. Juli 2019) unter den Bemerkungen (behördliche Auflagen) zu entnehmen sei, dass ein Eintrag der Ziffern 329, 330, 331 oder 332 betreffend Gasbehälter gemäss asa- Richtlinie Nr. 6 im Fahrzeugausweis erforderlich sei. Dieses Dokument werde von der Beschwerdeführerin nicht bemängelt und es sei auch nicht -5- ersichtlich, weshalb das erwähnte Fahrzeugdatenblatt nicht korrekt sein solle. Überdies enthalte der am 31. Juli 2020 von der Beschwerdeführerin erstellte Prüfungsbericht (Form. 13.20 A) für das Fahrzeug SEAT Ibiza 1.0 TGI (Fahrgestell-Nr. XXX XXX XX X X X; XXX XXX) unter Punkt 13 (Kantonale Vermerke) den Vermerk "332 Wartungsdok. Erdgas". Es sei daher nicht ersichtlich, inwiefern die erwähnten Vorgänge nicht korrekt sein sollten. Hinsichtlich der erhobenen Gebühr führt die Vorinstanz weiter aus, dass sich die gesetzliche Grundlage aus § 8 Abs. 1 lit. i der Verordnung über Steuern, Abgaben und Gebühren im Strassenverkehr vom 5. November 1984 (nachfolgend: Gebührenverordnung; SAR 755.111) ergebe, welche für den Eintrag oder die Änderung von Verfügungen oder Auflagen in Fahr- zeugausweisen eine Gebühr von Fr. 10.00 bis Fr. 50.00 vorsehe. Der ad- ministrative Aufwand entstehe, indem das von der Beschwerdeführerin ein- gereichte Formular "Prüfungsbericht Form. 13.20 A" vom StVA kontrolliert und die darin enthaltene Auflage in den Fahrzeugausweis sowie allenfalls in weitere (verwaltungsinterne) Kontrollsysteme übertragen werden müsse. Die Beschwerdeführerin mache nicht geltend und es sei auch nicht ersicht- lich, inwiefern das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip verletzt sein solle. In Bezug auf die Mahngebühr von Fr. 35.00 hält die Vorinstanz schliesslich fest, diese sei einerseits in § 24 Abs. 3 der Verordnung über die wirkungs- orientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen vom 5. Dezember 2012 (VAF; SAR 612.311) festgelegt. Andererseits bestimme § 28 Abs. 1 lit. d der Gebührenverordnung für zusätzliche Umtriebe beim Bezug der Gebüh- ren, insbesondere zweite Mahnungen, bis Fr. 200.00 betragen. Inwiefern die erhobene Mahngebühr in der gesetzlich vorgesehenen Höhe von Fr. 35.00 nicht dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip entsprechen solle, sei nicht ersichtlich und werde von der Beschwerdeführerin denn auch nicht aufgezeigt. 1.3. Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, es sei gesetzlich nicht vor- geschrieben, dass ein Vermerk betreffend Gasbehälter im Fahrzeugaus- weis eingetragen werden müsse. Art. 49 Abs. 5 und 6 VTS äusserten sich einzig bezüglich der technischen Anforderungen. Unter Bezugnahme auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung führt die Beschwerdeführerin so- dann aus, die asa-Richtlinie Nr. 6 möge zwar gewisse Grundsätze beinhal- ten, es handle sich allerdings nicht um Rechtssätze, womit sie nicht sche- matisch angewendet werden dürften. Die Beschwerdeführerin habe den Vermerk im Prüfungsbericht nur deshalb angebracht, weil dies vom Kanton verlangt werde. Ob gestützt darauf zwingend auch ein entsprechender Code im Fahrzeugausweis vermerkt werden müsse, sei damit noch nicht -6- erstellt. Vorliegend handle es sich um ein nach COC und dem Schweizeri- schen Typenschein typengeprüftes Serienfahrzeug. Der Vermerk betref- fend Gasbehälter sei bereits im Typenschein aufgeführt. Überdies werde das Wartungsdokument ab Werk mitgeliefert und im Anschluss von den Fachspezialisten bei der Selbstabnahme ausgefüllt und fortan mitgeführt. Das Fahrzeug unterliege auch nicht den Bestimmungen über die obligato- rische Abgaswartung. Nicht zuletzt verfüge es auch über ein anerkanntes OBD-System, welches am Tacho Display auch das Service-Intervall an- zeige. Dank dieses digitalen OBD-Systems seien Fahrzeuge etwa auch von der Abgaswartung und folglich auch von der Mitführung eines Abgas- wartungsdokuments befreit. Einen Eintrag des Codes 332 ("Wartungsdo- kument Erdgasanlage" muss im Fahrzeug mitgeführt werden) in den Fahr- zeugausweis brauche es daher im konkreten Einzelfall nicht, weshalb auch nicht schematisch auf die asa-Richtlinie Nr. 6 abgestellt werden könne. Hinsichtlich der erhobenen Gebühr bringt die Beschwerdeführerin sodann vor, die Vorinstanz stütze ihre Argumentation auf § 8 Abs. 1 lit. i der Ge- bührenverordnung. Diese Verordnung stütze sich auf § 8 des Gesetzes über den Vollzug des Strassenverkehrsrechtes vom 6. März 1984 (SAR 911.100) sowie auf § 15 und 17 des Dekretes über die Steuern und Gebühren im Strassenverkehr vom 18. Oktober 1977 (SAR 755.110) und § 2 Abs. 1 des Dekretes über die durch den Staat zu beziehenden Gebüh- ren vom 23. November 1977 (SAR 661.110). Die gesetzlichen Grundlagen würden jedoch den Kreis der Abgabepflichtigen nicht umschreiben. Es fehle daher bereits die gesetzliche Grundlage für die Erhebung der am 11. August 2020 in Rechnung gestellten Gebühr. Damit habe die Vor- instanz das Recht verletzt und der angefochtene Entscheid sei bereits des- wegen aufzuheben. Im Übrigen verletze die in Rechnung gestellte Gebühr in der Höhe von Fr. 22.00 ohnehin das Äquivalenz- und Kostendeckungs- prinzip. 2. 2.1. Die Festlegung der technischen Merkmale, die das Inverkehrbringen von Kraftfahrzeugen ermöglichen, erfordert ein strenges Verfahren. Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) ist für das Inverkehrbringen von serienmässig herge- stellten Motorfahrzeugen und ihren Anhängern eine Typengenehmigung erforderlich. Gemäss Art. 2 lit. b der Verordnung über die Typengenehmi- gung von Strassenfahrzeugen (TGV; SR 741.511) handelt es sich dabei um die vom Bundesamt ausgestellte amtliche Bestätigung (vgl. Art. 5 TGV), dass ein Fahrzeugtyp den einschlägigen technischen Anforderungen ent- spricht und sich für den vorgesehenen Verwendungszweck eignet. Art. 3a TGV legt sodann fest, dass anstelle einer Typengenehmigung für ein Fahr- zeug ein Datenblatt (vgl. Definition in Art. 2 lit. l TGV) ausgestellt wird, wenn der Fahrzeugtyp verkehrssicher ist und a) eine EU-Gesamtgenehmigung -7- auf der Grundlage von Vorschriften erteilt wurde, die den in der Schweiz geltenden Vorschriften für Ausrüstung und Prüfung mindestens gleichwer- tig sind, und wenn b) die vom Bund und den Kantonen benötigten Daten verfügbar sind. 2.2. Die Typengenehmigung bzw. das Datenblatt enthält insbesondere die für die Zulassung erforderlichen Angaben (vgl. Art. 8 Abs. 1 TGV), zu denen auch die mit dem Fahrzeugausweis verbundenen Beschränkungen oder Auflagen gehören (vgl. VB 5). Art. 80 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (VZV; SR 741.51) definiert Auflagen als die im Fahrzeug- ausweis oder im Anhang zum Fahrzeugausweis eingetragenen Verfügun- gen der Behörde. Missachtet der Fahrzeughalter die mit dem Fahrzeug- ausweis oder der Bewilligung von Gesetzes wegen oder im Einzelfall ver- bundenen Beschränkungen oder Auflagen, wird er gemäss Art. 96 Abs. 1 lit. c SVG mit Busse bestraft. Daraus folgt insgesamt, dass Auflagen zwin- gend im Fahrzeugausweis einzutragen sind. Mit der Erteilung des Fahr- zeugausweises durch die Zulassungsbehörde des Standortkantons (vgl. Art. 74 Abs. 1 VZV) gelten die Auflagen als eröffnet. Bei erstmaliger Zulas- sung eines Fahrzeugs wird der Fahrausweis dem Halter zudem nur erteilt, wenn der entsprechende Versicherungsnachweis zur Verfügung steht und der Prüfungsbericht (Form. 13.20 A) gegebenenfalls mit Zollstempel oder separater Zollbewilligung vorliegt (Art. 74 Abs. 1 lit. a VZV). 2.3. 2.3.1. Dem in den Akten befindlichen Fahrzeug-Datenblatt kann unter dem Titel "Bemerkungen, behördliche Auflagen usw." entnommen werden, dass für die Zulassung des streitgegenständlichen Fahrzeugs ein Eintrag der Ziffern 329, 330, 331 oder 332 gemäss asa-Richtlinie Nr. 6 betreffend Gasbehälter im Fahrzeugausweis erforderlich ist. Gestützt auf die soeben erläuterten rechtlichen Grundlagen ist mit der Vorinstanz zu Recht davon auszugehen, dass der Eintrag des Codes 332 im Fahrzeugausweis vorgenommen wer- den durfte bzw. musste. 2.3.2. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag an dieser Fest- stellung nichts zu ändern. Angesichts des technischen Charakters der in- frage stehenden Regelungen ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass die Strassenverkehrsämter der verschiedenen Kantone in der asa-Richtli- nie Nr. 6 (in der hier entgegen dem angefochtenen Entscheid massgeben- den Fassung vom 1. Januar 2021, die sich indessen mit Blick auf den Ein- trag des Codes 332 im Fahrzeugausweise nicht von späteren Fassungen unterscheidet) ihre Praxis zum Eintrag von Auflagen und Bewilligungen ko- ordiniert haben und die entsprechenden Regelungen im Kanton Aargau als -8- Dienstanweisungen bzw. Verwaltungsverordnungen, nach denen das StVA vorzugehen hat, übernommen wurden. Die Beschwerdeführerin legt im Üb- rigen nicht dar und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass die Regelung in der asa-Richtlinie Nr. 6 betreffend Eintrag der Auflage, wonach das War- tungsdokument Erdgasanlage mitzuführen ist, keine dem individuell-kon- kreten Fall angepasste und gerecht werdende Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen zulässt bzw. keine überzeugende Konkretisierung der ge- setzlichen Vorgaben enthält (vgl. dazu BGE 145 V 84, Erw. 6.1.1; 142 V 442 Erw. 5.2; 133 V 257 Erw. 3.2.; Urteil des Bundesgerichts 2C_758/2020 vom 29. Juli 2021, Erw. 6.2). Entgegen der Beschwerdeführerin ist somit nicht zu beanstanden, dass der vom StVA vorgenommene Eintrag im Fahr- zeugausweis vorgenommen wurde. 3. 3.1. Umstritten ist ferner, ob der Beschwerdeführerin für den Eintrag des Codes 332 ("Wartungsdokument Erdgasanlage" muss im Fahrzeug mitgeführt werden) zu Recht eine Gebühr von Fr. 22.00 in Rechnung gestellt wurde. In diesem Zusammenhang rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Legalitätsprinzips im Abgaberecht. Sie bringt vor, die Gebührenerhe- bung für den Eintrag des Codes 332 entbehre einer gesetzlichen Grund- lage und verletze das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip (Beschwer- deschrift, III./2.8 ff.). 3.2. Gebühren stellen das Entgelt für eine bestimmte, von der abgabepflichtigen Person veranlasste Amtshandlung (Verwaltungsgebühr) oder für die Be- nutzung einer öffentlichen Einrichtung (Benutzungsgebühr) dar (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 2764 ff.). Die Verwaltungsgebühr ist mit anderen Worten das Entgelt für eine staatliche Tätigkeit und soll die Kosten, welche dem Gemeinwesen durch die Amtshandlung oder Benut- zung der Einrichtung entstanden sind, ganz oder teilweise decken (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, a.a.O., Rz. 2764 f.). Mit der hier zur Diskussion stehenden Abgabe soll der Aufwand für die Handlungen des StVA abgegolten werden. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstan- den, wenn die Vorinstanz diese als Gebühr qualifiziert hat. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die strittige Gebühr auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruht. 3.3. 3.3.1. Das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage (Legalitätsprinzip) im Abgabe- recht verlangt, dass sich öffentliche Abgaben auf eine formell-gesetzliche Grundlage stützen, welche diese in den Grundzügen umschreibt. Delegiert der Gesetzgeber die Kompetenz zur Festlegung einer Abgabe an eine -9- nachgeordnete Behörde, so muss er zumindest den Kreis der Abgabe- pflichtigen, den Gegenstand und die Bemessungsgrundlagen der Abgabe selber festlegen (vgl. Art. 127 Abs. 1 und Art. 164 Abs. 1 Bst. d der Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; BGE 132 II 371, Erw. 2.1 mit Hinweisen). Nach den vom Bundesgericht aufgestellten Grundsätzen dürfen diese Anforderungen an die formell-gesetzliche Grundlage herabgesetzt werden, wo das Mass der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kosten- deckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird. Das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip vermögen aber nur die Anforderungen an die gesetzliche Festlegung der Abgabe zu lockern, jedoch nicht eine gesetzli- che Grundlage völlig zu ersetzen. Sie können einzig die Höhe bestimmter Kausalabgaben ausreichend begrenzen, so dass der Gesetzgeber deren Bemessung dem Verordnungsgeber überlassen darf, nicht aber die Um- schreibung des Kreises der Abgabepflichtigen und des Gegenstands der Abgabe (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-16/2006 vom 10. De- zember 2007, Erw. 4.1; BGE 132 II 371, Erw. 2.1 mit Hinweisen). 3.3.2. Vorliegend findet sich die formelle gesetzliche Grundlage zur Erhebung der genannten Gebühr in § 1 des Dekrets über die durch den Staat zu bezie- henden Gebühren vom 23. November 1977. Die Festlegung der Gebüh- renhöhe wird in § 2 Abs. 1 des vorgenannten Dekrets an den Regierungsrat delegiert. Gestützt hierauf erliess dieser die Gebührenverordnung. Gemäss letzterer werden für den Eintrag oder Änderungen von Verfügungen oder Auflagen in den Fahrzeugausweisen Gebühren von Fr. 10.00 bis Fr. 50.00 erhoben (§ 8 Abs. 1 lit. i Gebührenverordnung). 3.3.3. § 1 Abs. 1 des Dekrets über die durch den Staat zu beziehenden Gebühren vom 23. November 1977 bestimmt, dass für Amtshandlungen von Behör- den, Beamten und Angestellten des Staates Verwaltungsgebühren erho- ben werden. Die Buchstaben a) bis g) zählen die Gebühren verursachen- den Leistungen detailliert auf. Der Gegenstand der Abgabe ist somit im Ge- setz geregelt. Als abgabepflichtige Person hat sodann aus dem Sachzu- sammenhang heraus ohne Weiteres die leistungsempfangende Person zu gelten. Insofern ist die formelle gesetzliche Grundlage – entgegen der Be- anstandung der Beschwerdeführerin – ausreichend bestimmt. 3.4. 3.4.1. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die auferlegte Gebühr für den Eintrag des Codes 332 sei unverhältnismässig. Es ist nachfolgend daher zu prüfen, ob die umstrittene Gebühr vor dem Äquivalenzprinzip standhält. - 10 - 3.4.2. Das Äquivalenzprinzip bestimmt in Konkretisierung des Verhältnismässig- keitsprinzips, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhält- nis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung steht und sich in vernünf- tigen Grenzen halten muss (BGE 141 I 105, Erw. 3.3.2). Der Wert der staat- lichen Leistung bemisst sich entweder nach dem Nutzen, den diese dem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inan- spruchnahme des Gemeinwesens im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweiges; allerdings bleibt auch hier eine ge- wisse Pauschalierung zulässig (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, a.a.O., Rz. 2787 f.). 3.4.3. Die Vorinstanz macht geltend, der administrative Aufwand entstehe, indem das von der Beschwerdeführerin eingereichte Formular "Prüfungsbericht Form. 13.20 A" vom StVA kontrolliert und die darin enthaltene Auflage in den Fahrzeugausweis sowie allenfalls in weitere (verwaltungsinterne) Kon- trollsysteme übertragen werden müsse. Die Gebühr von Fr. 22.00 stelle im Sinne des Äquivalenzprinzips einen verhältnismässigen und angemesse- nen Betrag für diese staatliche Leistung dar, wobei eine gewisse Pauscha- lisierung zulässig sei. Das Äquivalenzprinzip sei demnach nicht verletzt worden. 3.4.4. Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang demgegenüber vor, die Tätigkeit des StVA beschränke sich einzig auf die Ausstellung des Fahrzeugausweises, wobei auch – sofern notwendig – Verfügungen und Auflagen eingetragen werden könnten. Für die Ausstellung eines Fahr- zeugausweises werde bereits eine Gebühr von Fr. 40.00 verlangt. Vorlie- gend sei die Übertragung der Auflage, welche die Beschwerdeführerin vor- schriftsgemäss bei der Selbstabnahme deklariert gehabt habe, anlässlich der Ausstellung des Fahrzeugausweises erfolgt. Folglich sei nicht nach- träglich eine Verfügung oder Auflage im Fahrzeugausweis eingetragen worden, sondern anlässlich der Ausstellung des Fahrzeugausweises. Die Tätigkeit des StVA beschränke sich demnach auf die Übertragung der Auf- lage. Diese sei vorliegend bereits durch die Gebühr für die Ausstellung des Fahrzeugausweises in der Höhe von Fr. 40.00 sowie die Gebühr "Kontrolle Prüfungsbericht" in der Höhe von Fr. 18.00 gedeckt. Demzufolge sei das Äquivalenzprinzip verletzt worden und die Erhebung der streitgegenständ- lichen Gebühr sei unverhältnismässig. 3.4.5. Die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang geäusserten Vorbringen und die von ihr erhobene Rüge der Verletzung des Äquivalenz- prinzips sind begründet: Weder das StVA noch die Vorinstanz haben sub- stantiiert dargelegt, worin die zusätzliche Dienstleistung, die zu bezahlen - 11 - ist, bestehen soll, wenn ohnehin schon ein Fahrzeugausweis ausgestellt und der Prüfungsbericht (Form. 13.20 A) kontrolliert wird. Der Beschwer- deführerin ist daher zuzustimmen, dass der administrative Aufwand für die Eintragung der streitgegenständlichen Auflage bereits mit den erhobenen Gebühren für die Ausstellung des Fahrzeugausweises sowie die Kontrolle des Prüfungsberichts von insgesamt Fr. 58.00 (Fr. 40.00 + Fr. 18.00) ab- gegolten und hierfür keine zusätzliche Gebühr mehr zu erheben ist. Die Beschwerde erweist sich damit als begründet. 4. 4.1. Zusammenfassend ist nach dem Ausgeführten festzuhalten, dass sich die gegenüber der Beschwerdeführerin erhobene Gebühr in der Höhe von Fr. 22.00 als unverhältnismässig erweist und entsprechend aufzuheben ist. Ob und inwieweit auch eine Verletzung des Kostendeckungsprinzips vor- liegt, ist unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen. 4.2. Die Beschwerde ist folglich wegen Verletzung des Äquivalenzprinzips gut- zuheissen und der angefochtene Entscheid des DVI vom 23. März 2022 ist antragsgemäss aufzuheben. Aufgrund des Devolutiveffekts wird damit gleichzeitig die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 23. Februar 2021 aufgehoben, was entsprechend im Dispositiv festzustellen ist. Auf- grund des akzessorischen Verhältnisses der Mahngebühr zur hiermit da- hingefallenen Verfügung vom 23. Februar 2021 ist auch auf sie nicht weiter einzugehen. III. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Nach- dem die Beschwerdeführerin obsiegt und der vorinstanzliche Entscheid nicht geradezu als willkürlich einzustufen ist (§ 31 Abs. 2 VRPG), gehen die Kosten des vorinstanzlichen und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu Lasten des Kantons. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Vor- schuss für die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird ihr zu- rückerstattet. 2. 2.1. Die Parteikosten werden im Beschwerdeverfahren in der Regel ebenfalls nach dem Verfahrensausgang auf die Parteien verlegt (§ 32 Abs. 2 VRPG). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind – neben der Beschwerdeführe- rin (§ 13 Abs. 2 lit. a VRPG) – das DVI als Vorinstanz (§ 13 Abs. 2 lit. e VRPG) und das Strassenverkehrsamt als erstinstanzlich entscheidende Behörde Partei (Art. 24 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 89 Abs. 2 - 12 - lit. d des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] in Verbindung mit Art. 111 Abs. 1 BGG; AGVE 2016, S. 321). Nachdem die Beschwerdeführerin vollständig obsiegt, haben ihr aufgrund ihrer Parteistellung das DVI und das Strassenverkehrsamt ge- mäss § 33 Abs. 1 VRPG die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ent- standenen Parteikosten je zur Hälfte zu ersetzen. 2.2. Die Höhe des Parteikostenersatzes bestimmt sich nach dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150). Nach § 8a Abs. 1 AnwT ist für die Bemessung der Parteientschädigung in vermögensrechtlichen Streitsachen der Streitwert massgebend. Bei einem Streitwert von Fr. 57.00 beläuft sich der Rahmen für die Parteientschädigung auf Fr. 600.00 bis Fr. 4'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 1 AnwT). Innerhalb der vorgesehenen Rahmenbeträge richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts sowie nach der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles (§ 8a Abs. 2 AnwT). Die Frage nach der Parteientschädigung stellt sich vorliegend nur für das ver- waltungsgerichtliche Verfahren, zumal die Beschwerdeführerin im vor- instanzlichen Verfahren nicht anwaltlich vertreten war. Da keine Verhand- lung stattgefunden hat und der Aufwand als eher gering sowie die Komple- xität des Falles als höchstens durchschnittlich einzustufen sind, rechtfertigt es sich, die Parteientschädigung im unteren Bereich des Rahmens von § 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 1 AnwT anzusiedeln. Unter Berücksichtigung aller Faktoren ist die Parteientschädigung für die Vertretung der Beschwerde- führerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf Fr. 1'000.00 anzusie- deln. Dabei handelt es sich um den Gesamtbetrag, worin Auslagen und Mehrwertsteuer enthalten sind (§ 8c AnwT). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Generalsekretariat, vom 23. März 2022 auf- gehoben. Es wird festgestellt, dass damit auch die Verfügung des Stras- senverkehrsamts vom 23. Februar 2021 aufgehoben ist. 2. Die vorinstanzlichen und die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons. 3. Das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Generalsekretariat, und das Strassenverkehrsamt werden verpflichtet, der Beschwerdeführerin die vor - 13 - Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in gerichtlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'000.00 je hälftig mit Fr. 500.00 zu ersetzen. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter) das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Generalsekretariat (DVI) das Bundesamt für Strassen (ASTRA) Mitteilung an: den Regierungsrat des Kantons Aargau Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). subsidiäre Verfassungsbeschwerde In allen anderen Fällen kann dieser Entscheid wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG vom 17. Juni 2005). - 14 - Aarau, 23. August 2022 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Berger William