4. Zusammenfassend fehlt es für das vom Beschwerdeführer gegenüber der FHNW geltend gemachte Begehren auf Berichtigung von Aussagen in der Klageantwort im Verfahren BK 08.012 bei der BK FHNW an einer Anspruchsgrundlage (im nicht auf die nachträgliche Berichtigung von Akten eines abgeschlossenen Justizverfahrens anwendbaren IDAG oder andernorts). Das führt zur Abweisung der vorliegenden Beschwerde. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Parteikosten sind nach Massgabe der §§ 29 und 32 Abs. 2 VRPG keine zu - 15 -