Infolgedessen steht dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf Berichtigung von Behauptungen der Gegenpartei im Verfahren BK 08.012 gestützt auf die (von ihm angerufenen) Bestimmungen im IDAG zu. Insofern ist auch irrelevant, ob die kritisierten Behauptungen unrichtig waren und wer die Beweislast für deren Richtigkeit trägt.