3.7. Aus den dargelegten Gründen ist der angefochtene Entscheid im Ergebnis nicht zu beanstanden, unabhängig davon, ob die Vorinstanz bei der Beurteilung des streitgegenständlichen Berichtigungsbegehrens, mit dem auf die Abänderung oder Löschung von (unrichtigen) Aussagen in der Klageantwort der FHNW im Verfahren BK 08.012 bei der BK FHNW abgezielt wird, mit dem DSG das richtige Recht angewandt hat. Aufgrund der identischen Ausschlussklauseln in Art. 2 Abs. 2 lit. c DSG und § 2 Abs. 2bis