Das ist auch deshalb nicht weiter problematisch, weil die Reichweite von solchen Äusserungen mit Blick auf das Amtsgeheimnis (Art. 320 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]) und den sehr eingeschränkten Zugang der Öffentlichkeit zu personenbezogenen Daten in amtlichen Dokumenten (vgl. dazu die §§ 5 Abs. 3 lit. b sowie 46 Abs. 2, 47 und 48 Abs. 1 IDAG) von Anfang an sehr begrenzt ist.