lich beeinflussen. Entscheidend ist vielmehr, ob die Äusserungen im Hinblick darauf gemacht wurden, den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen, in Abgrenzung zu Datenbearbeitungen, die keinen derartigen Zusammenhang zu einem hängigen Verfahren aufweisen, sondern ausserhalb des Verfahrens bzw. dessen Kontext erfolgt sind. 3.6. Auch die weiteren Vorbringen, mit denen sich der Beschwerdeführer für die Anwendbarkeit der Rechtsbehelfe des IDAG auf Datenbearbeitungen in abgeschlossenen Verfahren und für die Abänderbarkeit des Inhalts von Verfahrensakten mittels Berichtigungsbegehren nach den §§ 27 und 28 IDAG ausspricht, überzeugen nicht.