DSG und damit indirekt auch für diejenige vom dieser Bestimmung nachgebildeten § 2 Abs. 2bis IDAG. Auch der Einwand des Beschwerdeführers, die streitigen Aussagen in der Klageantwort der FHNW im Verfahren BK 08.012 seien für den Ausgang dieses Verfahrens gerade nicht relevant gewesen bzw. hätten keine konkreten Auswirkungen darauf gehabt, womit der gemäss Botschaft zum E-DSG erforderliche Zusammenhang der Datenbearbeitung zu einem hängigen Verfahren nicht gegeben sei, verfängt insofern nicht, als für die Anwendbarkeit von Verfahrensrecht anstelle von Datenschutzrecht nicht danach zu unterscheiden ist, welche Äusserungen in einer Rechtsschrift den Ausgang des Verfahrens tatsäch-