auf die Frage, in welchen Fällen von einem hängigen Verfahren ausgegangen werden kann). Entsprechend liefert die Botschaft zum E-DSG durchaus wertvolle Hinweise auch für das Verständnis und die Auslegung von Art. 2 Abs. 2 lit. c DSG und damit indirekt auch für diejenige vom dieser Bestimmung nachgebildeten § 2 Abs. 2bis IDAG.