im E-DSG hinsichtlich der hier zu beurteilenden Fragestellung, ob mittels den Rechtbehelfen des DSG oder IDAG, namentlich Berichtigungsbegehren auf die Datenbearbeitung in einem zwischenzeitlich abgeschlossenen Justizverfahren nachträglich Einfluss genommen werden kann, keine inhaltliche Änderung erfährt. Der Begriff "hängig" wurde lediglich aus dem Wortlaut der Bestimmung entfernt, weil lediglich im Zivilprozessrecht von Rechtshängigkeit gesprochen wird und dieser Begriff aus diesem Grund mitunter zu Abgrenzungsproblemen führte (mit Bezug - 13 -