3.5. Soweit der Beschwerdeführer dagegen (sinngemäss) einwendet, die Ausführungen in der Botschaft zum E-DSG seien hier generell unbeachtlich, weil sein Berichtigungsbegehren nicht nach diesem Gesetzesentwurf zu beurteilen sei und dieser vom geltenden DSG wie auch vom IDAG abweiche, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Ausschlussklausel nach geltendem Art. 2 Abs. 2 lit. c DSG im E-DSG hinsichtlich der hier zu beurteilenden Fragestellung, ob mittels den Rechtbehelfen des DSG oder IDAG, namentlich Berichtigungsbegehren auf die Datenbearbeitung in einem zwischenzeitlich abgeschlossenen Justizverfahren nachträglich Einfluss genommen werden kann, keine inhaltliche Änderung erfährt.