Es soll mit anderen Worten nicht möglich sein, auf dem Wege des DSG oder des IDAG verfahrensrelevante Handlungen gegenüber dem Gericht oder unter den Verfahrensbeteiligten vorzunehmen, welche nach dem fraglichen Verfahrensrecht ausgeschlossen wären oder aber umgekehrt unter bestimmten Voraussetzungen nach bestimmten Regeln und Grundsätzen zu erfolgen haben. Auch nach Abschluss des Verfahrens können deshalb die Akten lediglich nach den Vorschriften des Prozessrechts abgeändert werden (Berichtigung, Erläuterung, Revision), zumal die Akten mit dem Ergebnis eines Verfahrens übereinstimmen müssen (BBl 2017 7013 f.).