Dies gilt insbesondere für die Rechte der Parteien zur Kenntnisnahme der ins Verfahren einfliessenden Daten und zur allfälligen Berichtigung bestimmter Daten. Es soll mit anderen Worten nicht möglich sein, auf dem Wege des DSG oder des IDAG verfahrensrelevante Handlungen gegenüber dem Gericht oder unter den Verfahrensbeteiligten vorzunehmen, welche nach dem fraglichen Verfahrensrecht ausgeschlossen wären oder aber umgekehrt unter bestimmten Voraussetzungen nach bestimmten Regeln und Grundsätzen zu erfolgen haben.