Kommt die Ausschlussklausel (nach Art. 2 Abs. 3 E-DSG, Art. 2 Abs. 2 lit. c oder § 2 Abs. 2bis IDAG) zum Tragen, richten sich Datenbearbeitungen des Gerichts gegenüber den Verfahrensbeteiligten sowie diejenigen der Verfahrensbeteiligten untereinander nach dem anwendbaren Verfahrensrecht. Dies gilt insbesondere für die Rechte der Parteien zur Kenntnisnahme der ins Verfahren einfliessenden Daten und zur allfälligen Berichtigung bestimmter Daten.