3.4. Es kann denn in Anlehnung an die Ausführungen in der Botschaft vom 15. September 2017 zum (erst im Entwurf vorliegenden) Bundesgesetz über die Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz (nachfolgend: E-DSG), 17.059, auch nicht vom Sinn und Zweck der Rechtsbehelfe nach Datenschutzrecht abgedeckt sein, die Aktenlage eines abgeschlossenen Justizverfahrens nachträglich durch prozessfremde Instrumente zu verändern. Vielmehr gehören Vorschriften zur Aktenaufbewahrung und Aktenpflege ins anwendbare Prozessrecht.