O., S. 797), also gewissermassen ein "Zweitleben" entwickelten (vgl. dazu MAURER-LAMBROU/KUNZ, a.a.O., Art. 2 N 33), welches nicht mehr vom einschlägigen Verfahrensrecht beherrscht wäre. Dies trifft auf bloss in den Rechtsschriften der Verfahrensparteien zum Zwecke der Begründung des eigenen Rechtsstandpunkts aufgestellte Behauptungen nicht zu. Diese fristen lediglich ihr Dasein bis zur endgültigen Vernichtung der Verfahrensakten nach Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Archivierungsdauer. - 12 -